Geologiedatengesetz
Das Geologiedatengesetz legt fest, dass die zuständige Behörde alle bereits vor dem 30. Juni 2020 übermittelten geologischen Daten in konkrete Datenkategorien einordnet.

Nach § 29 Abs. 5 Satz 1 GeolDG setzt die zuständige Behörde die Datenkategorie der (nichtstaatlichen) Daten fest, die vor dem 30. Juni 2020 auf Grund des Lagerstättengesetzes oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften an die zuständige Behörde übermittelt oder übergeben worden sind.
Die erste Festsetzung der Datenkategorien wurde durch das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern vorgenommen. Seit der Änderung der LUNG-Zuständigkeitsverordnung im August 2021 ist das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie (LUNG) die zuständige Behörde, nimmt alle weiteren Kategorisierungen vor und gibt die Festsetzung der Datenkategorien öffentlich bekannt.
Die Veröffentlichung der Bekanntgabe im Internet erfolgt auf Grundlage von § 29 Abs. 5 Satz 4 GeolDG. Die Allgemeinverfügung richtet sich gemäß § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG M-V), in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 2020 (GVOBl. M-V S. 410, 465) an alle verpflichteten Personen.
Die Festlegung der Datenkategorie der aktuellen (nichtstaatlichen) Daten, die nach dem 30. Juni 2020 übermittelt wurden, erfolgen regelmäßig gemäß § 17 GeolDG. In Mecklenburg-Vorpommern wird dies quartalsweise realisiert.