Mietpreisbremse
In Städten mit angespanntem Wohnungsmarkt greifen zusätzlich die
Mietpreisbremse und die abgesenkte Kappungsgrenze als regulierende
Maßnahmen.

Mietpreisbremse und abgesenkte Kappungsgrenze
Eine Mietpreisbegrenzung wurde mit dem 2015 verabschiedeten Mietrechtsnovellierungsgesetz des Bundes ermöglicht, in dem u. a. Regelungen zur zulässigen Miethöhe eingefügt wurden. Mit diesen werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Dauer von höchstens fünf Jahren Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten zu bestimmen. In diesen Gebieten wird grundsätzlich die Möglichkeit einer Mieterhöhung bei Wiedervermietung auf eine Höhe begrenzt, die die ortsübliche Vergleichsmiete um höchstens zehn Prozent übersteigen darf.
Mit der abgesenkten Kappungsgrenze können Mieterhöhungen bei bestehenden Mietverträgen begrenzt werden. Nach geltendem Recht darf die Miete innerhalb von drei Jahren um nicht mehr als 20 Prozent erhöht werden, höchstens jedoch bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (Kappungsgrenze). Durch das 2013 in Kraft getretene Mietrechtsänderungsgesetz wurde die Möglichkeit eröffnet, in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten die Kappungsgrenze von 20 auf 15 Prozent zu reduzieren.
Diese Instrumente gelten in der Hanse- und Universitätsstadt Rostock und der Universitäts- und Hansestadt Greifswald bis zum Ablauf des 30. September 2028.
In den Städten und Gemeinden Binz, Graal-Müritz, Heringsdorf, Kühlungsborn, Rerik, Sellin, Zingst und Zinnowitz greift die Mietpreisbremse bis zum 31. Dezember 2029. Die abgesenkte Kappungsgrenze ist in den genannten Orten bis zum 18. März 2031 in Kraft.